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Managers' Transactions & Directors' Dealings | 29.04.2011

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2011 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG




















RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung




29.04.2011 / 15:19


























RHÖN-KLINIKUM AG


97616 Bad Neustadt a. d. Saale


ISIN-Nr. DE0007042301
WKN 704230





Einladung zur Hauptversammlung
am 8. Juni 2011


Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am



Mittwoch, dem 8. Juni 2011, 10:00 Uhr,


in der Jahrhunderthalle Frankfurt,
Pfaffenwiese, 65929 Frankfurt am Main,


stattfindenden


Ordentlichen Hauptversammlung
der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft


ein.



TAGESORDNUNG















































1.


Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 nebst den Lageberichten
der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2010 (jeweils einschließlich der jeweiligen Erläuterungen zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010) sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010.



Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands können die Aktionäre vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburger Leite 1, einsehen.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt und vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein.


Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und
- soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. April 2011 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt.


2.


Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


Der vom Vorstand aufgestellte, vom Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft weist einen Bilanzgewinn von 51.145.840,00 EUR aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,



















von dem Bilanzgewinn einen Betrag von
zur Ausschüttung einer Dividende von 0,37 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie (DE0007042301) zu verwenden
51.136.960,00 EUR
und den verbleibenden Betrag von
auf neue Rechnung vorzutragen.
8.880,00 EUR



3.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2010 Entlastung zu erteilen.


4.


Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010 Entlastung zu erteilen.


5.


Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands


Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde es ermöglicht, dass die Hauptversammlung über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Das Vergütungssystem für
die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2010
als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht ist.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands zu billigen.


6.


Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011


Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres
2011 sowie zum Prüfer für eine mögliche prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes 2011 zu wählen.


7.


Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie den
Ausschluss des Bezugsrechts



Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer Ermächtigung durch
die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung ist im Dezember 2010 ausgelaufen.
Der Hauptversammlung soll vorgeschlagen werden, der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:













a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2012 eigene Aktien bis zu insgesamt 10
Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb kann dabei über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten Kaufangebots erfolgen.

















(1)

Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den am jeweiligen
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktien der RHÖN-KLINIKUM Aktien im XETRA(R)-Handel (oder einem das XETRA(R)-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 5 Prozent über- oder
unterschreiten.


(2)

Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Mittelwert der Schlussauktionskurse der RHÖN-KLINIKUM Aktien im XETRA(R)-Handel (oder einem das XETRA(R)-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 5 Handelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 5 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten.
Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der der Gesellschaft angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreiten, muss der Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme von Angeboten über geringe Stückzahlen bis zu 50 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden.


(3)

Die Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, ganz oder auch nur in Teilen durch die Gesellschaft oder durch von ihr im Sinne
des § 17 AktG abhängige Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Zusammen mit bereits erworbenen
eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.





b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Verwendung der aufgrund dieser oder einer früher erteilten
Ermächtigung erworbenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise
vorzunehmen und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die eigenen Aktien













(1)

gegen Sachleistungen ausgegeben werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen
oder Teilen von Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüssen;


(2)

an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der RHÖN-KLINIKUM Aktien im Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.





Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser oder einer früher erteilten
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ganz oder teilweise einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.






Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP
7



Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet.
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift übersandt. Der Bericht
wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein.


Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:


Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, vom Tag der Beschlussfassung an bis zum 31. Dezember
2012 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.


Bereits die Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 hatte die Gesellschaft ermächtigt, in einem Zeitraum von 18 Monaten eigene
Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben
und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
zu veräußern. Diese Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt. Da die Ermächtigung im Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht bereits
die Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 eine erneute Ermächtigung beschlossen hat, bedarf es, um künftig wieder die Möglichkeit
zum Erwerb eigener Aktien zu haben, einer neuen Ermächtigung.


Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann eine Ermächtigung
nunmehr für die Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt werden. Diese Möglichkeit soll jedoch nicht vollständig ausgeschöpft werden.
In Anlehnung an die vor Inkrafttreten des ARUG bestehende Praxis soll die Ermächtigung nur für rund 18 Monate (bis zum 31.
Dezember 2012) gelten.


Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene
Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot trägt diesem Grundsatz Rechnung. Übersteigt bei einem
öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien den Umfang des Kaufangebots, ist eine Repartierung
erforderlich. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorzugte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal
50 Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine
Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.


Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen oder
aber durch ein Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten Möglichkeiten
der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung
gewahrt.


Die Ermächtigung sieht weiterhin im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG vor, dass die
Gesellschaft erworbene eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern
und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen kann, wenn die eigenen Aktien entsprechend
der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie der RHÖN-KLINIKUM
AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, vorausgesetzt, dass die Anzahl der zu veräußernden Aktien
zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
begeben worden sind, insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer
Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da
durch die Veräußerung von Aktien, beispielsweise an institutionelle Anleger, zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen
werden können. Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf die jeweilige Börsensituation schnell
und flexibel reagieren zu können.


Durch die Beschränkung der Veräußerung von eigenen Aktien auf einen Höchstbetrag von 10 Prozent des Grundkapitals werden die
Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre auch bei einer Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt. Da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten
Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der RHÖN-KLINIKUM AG zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet, entsteht den Aktionären kein Nachteil, da sie eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche
Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben können. Der Vorstand wird sich - unter Berücksichtigung
der jeweiligen Börsensituation - bemühen, einen etwaigen im Rahmen des nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässigen Abschlag auf
den Börsenkurs so gering wie möglich zu halten.


Die Gesellschaft soll außerdem die Möglichkeit haben, eigene Aktien als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von anderen
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen sowie für Unternehmenszusammenschlüsse zu verwenden. Daher
sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien
in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise vorzunehmen und dabei das Bezugsrecht
auszuschließen, soweit dies gegen Sachleistung im Zusammenhang mit dem vorgenannten Zweck erfolgt.


Die Gesellschaft soll auch in Zukunft in der Lage sein, durch weitere Krankenhausübernahmen zu expandieren. Ein Wachstum durch
die Neugründung von Krankenhäusern ist aufgrund der krankenhausplanungsrechtlichen Vorgaben im Bereich der akutstationären
Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, tatsächlich jedoch nahezu unmöglich.
Weitere Expansion ist deshalb in erster Linie durch den Erwerb von bestehenden Krankenhäusern zu erzielen. Die vorgeschlagene
Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum, um im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre rasch
und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zu reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung
durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auch unter Verwendung eigener Aktien als 'Akquisitionswährung'
ausnutzen zu können.


Bei Abwägung all dieser Umstände sind die in dem Beschlussvorschlag enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
bei einer Veräußerung nahe am Börsenkurs und für den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen erforderlich,
geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.


Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser Ermächtigung. Der Vorstand wird der Hauptversammlung aber jeweils
Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten.


8.


Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Änderung der Regelungen zur Altersgrenze für Vorstandsmitglieder in der Satzung
(§ 8a Ziffer 3 der Satzung)



Vorstand und Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG haben die in der Satzung der RHÖN-KLINIKUM AG in § 8a Ziffer 2 und 3 enthaltenen
Regelungen zu Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und
hierzu ergangener neuerer Rechtsprechung überprüft: § 8a Ziffer 2 der Satzung der RHÖN-KLINIKUM AG enthält eine Altersgrenze
von 65 Jahren für Vorstandsmitglieder und trägt damit der Empfehlung in Ziffer 5.1.2 Absatz 2 letzter Satz des Deutschen Corporate
Governance Kodex Rechnung, wonach für Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt werden soll. § 8a Ziffer 3 der Satzung
der RHÖN-KLINIKUM AG sieht derzeit aber außerdem vor, dass eine Neubestellung von Vorstandmitgliedern nur in Ausnahmefällen
erfolgen soll, wenn die Amtszeit des Vorstandsmitglieds nach Erreichung des 62. Lebensjahres ausläuft. Diese im Vergleich
zu einer bloßen Altersgrenze (wie in § 8a Ziffer 2 der Satzung) zusätzliche Regelung ist nach Auffassung von Vorstand und
Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG zum einen nicht erforderlich und erscheint zum anderen im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) und das dort enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung rechtlich nicht unproblematisch - insbesondere da die in §
8a Ziffer 3 der Satzung enthaltene Altersgrenze von 62 Jahren inzwischen doch erheblich von der derzeitigen Regelaltersgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung abweicht. Die Regelung in § 8a Ziffer 3 der Satzung sollte deshalb gestrichen werden,
so dass es für Vorstandsmitglieder nur noch eine feste Altersgrenze von 65 Jahren gibt.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, Folgendes zu beschließen:









 

§ 8a Ziffer 3 der Satzung wird gestrichen.





9.


Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Änderung der Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung (§ 10 Ziffer
4 der Satzung)



§ 10 Ziffer 4 der Satzung der RHÖN-KLINIKUM AG sieht derzeit vor, dass die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds jedenfalls
mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung endet, vor deren Beginn das Aufsichtsratsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet
hat. Auch diese Regelung erscheint im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das dort enthaltene Verbot
der Altersdiskriminierung rechtlich nicht unproblematisch. Insbesondere ist das Anforderungsprofil von Aufsichtsratsmitgliedern
- trotz der gewachsenen Anforderungen an die Ausübung des Mandats - nicht mit dem von Vorstandsmitgliedern zu vergleichen
und die bestehende (wenn auch nur ungefähre) Orientierung an der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung daher
rechtlich nicht unproblematisch. Deshalb und um länger auf die Erfahrung älterer Aufsichtsratsmitglieder zurückgreifen zu
können, sollte die Altersgrenze in § 10 Ziffer 4 der Satzung auf 75 Jahre angehoben werden.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, Folgendes zu beschließen:









 

§ 10 Ziffer 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


'Die Amtszeit des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds endet jedenfalls mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, vor deren
Beginn das Aufsichtsratsmitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat.'





10.


Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Änderung der Regelungen zur Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts in der Satzung (§ 16 Ziffer 2 der Satzung)



Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle
2011) sieht u. a. eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Legitimation der Aktionäre, also zum Nachweis ihrer Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung vor. Die vorgesehene Neufassung von § 123 Abs. 3 AktG schreibt
vor, dass bei Inhaberaktien (wie bei der RHÖN-KLINIKUM AG) die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung
des Stimmrechts durch einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut darzutun ist. Nach derzeitiger
Rechtslage kann die Satzung der Aktiengesellschaft noch weitere Legitimationsarten - etwa die Bescheinigung durch einen Notar
oder auch die Aktiengesellschaft - festlegen. Dies sieht dementsprechend auch § 16 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung der RHÖN-KLINIKUM
AG gegenwärtig noch vor. Bei Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2011 in der Form des Referentenentwurfs wäre dies jedoch
nicht mehr möglich.


Die Aktienrechtsnovelle 2011 wird voraussichtlich bereits vor der nächsten Ordentlichen Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM
AG in Kraft treten. Es soll daher schon in dieser Hauptversammlung die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass die Satzung
erforderlichenfalls an die geplanten geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden kann.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, Folgendes zu beschließen:









 

§ 16 Ziffer 2 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt neu gefasst:


'Die Berechtigung nach Ziffer 1 ist durch einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut darzutun.
Für den Nachweis reicht die Textform aus.'


Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Satzungsänderung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister der
Gesellschaft anzumelden, wenn die Aktienrechtsnovelle 2011 mit den einleitend dargestellten Regelungen über die Berechtigung
der Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in Kraft getreten ist.





11.


Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Gewinnabführungsverträgen mit der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe
GmbH, der Klinik Kipfenberg GmbH Neurochirurgische und Neurologische Fachklinik, der Herzzentrum Leipzig GmbH und der Klinikum
Meiningen GmbH



Durch Veränderungen in der Steuergesetzgebung in den vergangenen Jahren können derzeit nicht alle steuerlichen Potenziale
auf Ebene der RHÖN-KLINIKUM AG ausgenutzt werden. Um die steuerliche Situation zu optimieren, hat die RHÖN-KLINIKUM AG deshalb
am 28. April 2011 mit ihren 100-prozentigen Tochtergesellschaften





















-

Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH, Karlsruhe,


-

Klinik Kipfenberg GmbH Neurochirurgische und Neurologische Fachklinik, Kipfenberg,


-

Herzzentrum Leipzig GmbH, Leipzig, und


-

Klinikum Meiningen GmbH, Meiningen,





(nachfolgend jeweils auch: 'Tochtergesellschaft' bzw. zusammen auch: 'Tochtergesellschaften') jeweils einen Gewinnabführungsvertrag
unterzeichnet. Die Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM
AG und der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft in notariell beurkundeter Form. Wenn die Hauptversammlung
zugestimmt hat, ist vorgesehen, dass die Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft dem Vertrag in notarieller
Form zustimmt.


Der Wortlaut der Gewinnabführungsverträge ist mit Ausnahme der Bezeichnung der Parteien jeweils identisch. Die Gewinnabführungsverträge
(nachfolgend einzeln: 'Vertrag') haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:









































-

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen
nach dem unmittelbar folgenden Spiegelstrich ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden
Jahresüberschuss, der sich ohne Gewinnabführung ergeben würde, vermindert


um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr,
um den Betrag, der ggf. in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und
um den nach § 268 Abs. 8 HGB ggf. ausschüttungsgesperrten Betrag


an die RHÖN-KLINIKUM AG abzuführen. Die Gewinnabführung darf jedoch den in § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
genannten Betrag nicht überschreiten.


-

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der RHÖN-KLINIKUM AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind
auf Verlangen der RHÖN-KLINIKUM AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen,
wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtungsweise gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen
Gewinn. Die Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und Gewinnvorträgen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgte) ist ausgeschlossen.


-

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in
dem der Vertrag in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Gewinnabführung
entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem
Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.


-

Die RHÖN-KLINIKUM AG ist verpflichtet, nach § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. §
302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung gilt auch im Ãœbrigen.


-

Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den gesamten Verlust des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft,
in dem der Vertrag in Kraft tritt (Rückwirkung der Verlustübernahme zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Verlustübernahme
entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem
Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.


-

Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor seiner Feststellung der RHÖN-KLINIKUM AG zur Kenntnisnahme, Prüfung und
Abstimmung vorzulegen. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG zu erstellen
und festzustellen. Endet das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der RHÖN-KLINIKUM AG, ist
gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss der RHÖN-KLINIKUM AG für das gleiche Geschäftsjahr
zu berücksichtigen.


-

Der Vertrag bedarf zu seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der RHÖN-KLINIKUM AG sowie der
Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft in notariell beurkundeter Form. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Er gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft, in dem die Eintragung erfolgt.


-

Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag
durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird, fest geschlossen und verlängert sich
jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der
Tochtergesellschaft von einem Vertragspartner gekündigt wird.


-

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere





















-

die Insolvenz eines Vertragspartners;


-

die Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen, die die RHÖN-KLINIKUM AG an der Tochtergesellschaft hält; die teilweise
Veräußerung der von der RHÖN-KLINIKUM AG an der Tochtergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile gilt als wichtiger Grund,
wenn dadurch die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Tochtergesellschaft in die RHÖN-KLINIKUM AG nach den jeweils
geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen;


-

die Einbringung der Organbeteiligung durch die RHÖN-KLINIKUM AG sowie


-

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der RHÖN-KLINIKUM AG oder der Tochtergesellschaft.





Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund bestehen die Gewinnabführungsverpflichtung und die Verlustübernahmeverpflichtung
nur für den anteiligen Jahresüberschuss bzw. den anteiligen Jahresfehlbetrag, der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kündigung handelsrechtlich entstanden ist.
















-

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrages sind die §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils
geltenden Fassung zu berücksichtigen.


-

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag
eine Lücke enthalten, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung werden die Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke des Vertrages ist diejenige
Bestimmung zu vereinbaren, die bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre.





Die RHÖN-KLINIKUM AG war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung alleinige Gesellschafterin
der Tochtergesellschaften; sie wird dies auch zum Zeitpunkt der noch erforderlichen notariell beurkundeten Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften jeweils sein. Aus diesem Grund sind Regelungen über Ausgleichszahlungen
oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht erforderlich. Auch die Prüfung des Gewinnabführungsvertrages
durch Vertragsprüfer ist jeweils nicht erforderlich, da sich alle Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften in der Hand der
RHÖN-KLINIKUM AG befinden (§ 293b AktG). Die RHÖN-KLINIKUM AG und die jeweilige Tochtergesellschaft haben dennoch freiwillig
eine Prüfung des jeweiligen Gewinnabführungsvertrages durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen lassen.


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:





















11.1

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH,
Karlsruhe, wird zugestimmt.


11.2

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der Klinik Kipfenberg GmbH Neurochirurgische
und Neurologische Fachklinik, Kipfenberg, wird zugestimmt.


11.3

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der Herzzentrum Leipzig GmbH, Leipzig, wird
zugestimmt.


11.4

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der Klinikum Meiningen GmbH, Meiningen, wird
zugestimmt.





Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der RHÖN-KLINIKUM AG, Salzburger
Leite 1, 97616 Bad Neustadt a.d. Saale, sowie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Tochtergesellschaft,





















-

Klinik für Herzchirurgie Karlsruhe GmbH: Franz-Lust-Straße 30, 76185 Karlsruhe,


-

Klinik Kipfenberg GmbH Neurochirurgische und Neurologische Fachklinik: Kindinger Straße 13, 85110 Kipfenberg,


-

Herzzentrum Leipzig GmbH: Strümpellstraße 39, 04289 Leipzig,


-

Klinikum Meiningen GmbH: Bergstraße 3, 98617 Meiningen,





zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an im Internet über die Internetseite der RHÖN-KLINIKUM AG unter
der Adresse www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich:

























-

der Gewinnabführungsvertrag zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der jeweiligen Tochtergesellschaft,


-

die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse der RHÖN-KLINIKUM AG für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 sowie die Lageberichte
der RHÖN-KLINIKUM AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010,


-

die Jahresabschlüsse der jeweiligen Tochtergesellschaft für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 sowie die Lageberichte
der jeweiligen Tochtergesellschaft für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010,


-

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der RHÖN-KLINIKUM AG und der Geschäftsführung der jeweiligen
Tochtergesellschaft und


-

der Bericht des Vertragsprüfers (PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main)
über die freiwillige Prüfung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG und der jeweiligen Tochtergesellschaft
entsprechend §§ 293b ff. AktG.





Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht.




WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND ZUR HAUPTVERSAMMLUNG


Wir haben die Kreditinstitute gebeten, die Einberufung zur Hauptversammlung an die Aktionäre weiterzuleiten, für die Aktien
der RHÖN-KLINIKUM AG verwahrt werden. Aktionäre, die diese Information bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung nicht erhalten
haben, werden gebeten, diese Unterlagen bei ihrer Depotbank anzufordern.























1.


Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes an folgende Adresse übermitteln:


RHÖN-KLINIKUM AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München; oder


per Fax: 089-3090374675; oder


per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de


Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 18. Mai 2011,
00:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 1.
Juni 2011 (24:00 Uhr) unter der genannten Adresse zugehen. Die Computershare HV-Services AG fungiert unter den vorgenannten
Kontaktdaten als Empfangsvertreterin der Gesellschaft. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei Aktien, die nicht in einem bei
einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann auch von
einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein.


Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Eintrittskarte
für die Hauptversammlung übersandt, die auf ihren Namen lautet, die Anzahl der nachgewiesenen Aktien angibt und zugleich einem
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertreter als Eintrittskarte zur Hauptversammlung dient. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.


Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten
Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.


2.


Vertretung bei Stimmrechtsausübung


Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, durch Dritte oder die durch die Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.


Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit dem Eintrittskartenformular zur
Hauptversammlung. Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung wird zudem ein Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
sowie ein Formular für deren Widerruf über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich
sein. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht vorzugsweise den
mit der Eintrittskarte übersandten Vollmachtsvordruck zu verwenden.


Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden.


Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten; so besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist etwa die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich diesbezüglich mit den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen abzustimmen.


Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.


Der Nachweis der Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden; die Bevollmächtigung
und deren Nachweis können auch durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch per E-Mail
an folgende Adresse erfolgen:


RHÖN-KLINIKUM AG
- Hauptversammlung -
Salzburger Leite 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale;


per Fax: 09771-991736; oder


per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com


Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung für die Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der
Gesellschaft erhalten die Aktionäre mit dem Eintrittskartenformular zur Hauptversammlung. Auch das Formular zur Bevollmächtigung
von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft wird zudem alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.rhoen-klinikum-ag.com/hv zugänglich sein. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der
Gesellschaft angebotenen Formulars zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht
jedoch nicht. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen
aber in jedem Fall Anweisungen erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt
werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.


Diejenigen Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht zu erteilen, werden um eine möglichst frühzeitige Bestellung ihrer Eintrittskarte gebeten, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen.


Auch die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern, die von der Gesellschaft benannt sind, der Widerruf dieser Vollmacht
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei der Vollmachtserteilung an von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bitten wir allerdings darum, die Vollmachtserklärung an uns zu unterschreiben,
damit wir sie ohne weiteres nachprüfbar festhalten können. Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung sind auf dem Eintrittskartenformular abgedruckt.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft per Post, per Telefax oder
elektronisch per E-Mail bis 7. Juni 2011, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:


RHÖN-KLINIKUM AG
- Hauptversammlung -
Salzburger Leite 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale;


per Fax: 09771-991736; oder


per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com


3.


Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht



a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)


Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR (das entspricht 200.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 8. Mai 2011, 24:00 Uhr, unter folgender
Adresse zugehen:


RHÖN-KLINIKUM AG
- Vorstand -
Salzburger Leite 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale



b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG)


Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern (§ 127 AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an:


RHÖN-KLINIKUM AG
- Hauptversammlung -
Salzburger Leite 1
97616 Bad Neustadt a. d. Saale;


per Fax: 09771-991736; oder


per E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com


Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 24. Mai 2011, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse zugegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den
anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rhoen-klinikum-ag.com/hv unverzüglich zugänglich
machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.



c) Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)


Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.



d) Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre


Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG befinden sich
ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rhoen-klinikum-ag.com/hv.


4.


Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte


Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die RHÖN-KLINIKUM AG insgesamt 138.232.000 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich ebenso viele Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 24.000 eigene Aktien. Aus diesen stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung also 138.208.000.


5.


Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen


Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere die Unterlagen
zu TOP 1 und TOP 7, sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124a AktG sind
ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter


www.rhoen-klinikum-ag.com/hv


abrufbar.


Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 8. Juni 2011 zugänglich sein. Etwaige bei
der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.


Die Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung mit Tagesordnung ist im elektronischen Bundesanzeiger am 29. April 2011 veröffentlicht.



 



Bad Neustadt a. d. Saale, 29. April 2011


RHÖN-KLINIKUM AG


Der Vorstand






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29.04.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de






































































































Sprache: Deutsch
Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft

Schlossplatz 1
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Deutschland
E-Mail: hv@rhoen-klinikum-ag.com

Internet: www.rhoen-klinikum-ag.com

ISIN: DE0007042301

WKN: 704230

Börsen: Auslandsbörse(n) Börse Frankfurt/Main (Xetra und Parkett), Börse München















Ende der Mitteilung DGAP News-Service














122262  29.04.2011



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