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Ad-hoc-Mitteilung | 26.06.2013

RHÖN-KLINIKUM AG meldet Satzungsänderung zur Abschaffung der 90 %-Klausel zur Eintragung in das Handelsregister an


RHÖN-KLINIKUM AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Sonstiges

26.06.2013 15:05

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.




Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM AG hat nach näherer Prüfung heute
beschlossen, die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 beschlossene
Abschaffung des in § 17 Abs. 4, 1. Unterabs. der Satzung für wichtige
Entscheidungen der Hauptversammlung vorgesehenen Erfordernisses einer
Mehrheit von mehr als 90 % des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals ('Satzungsänderung') zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die insbesondere von der B. Braun Holding GmbH Co. KG
angekündigte Anfechtungsklage gegen die von der Hauptversammlung
beschlossene Satzungsänderung wurde der Gesellschaft bisher nicht
zugestellt. Ca. zwei Wochen nach der Hauptversammlung war inzwischen eine
ausführliche Befassung mit den aufgeworfenen Themen möglich. Nach
eingehender Prüfung hält der Vorstand die erwartbare Begründung der
angekündigten Anfechtungsklage nicht für stichhaltig und hat sich auch vor
dem Hintergrund des Unternehmensinteresses an der Satzungsänderung und der
großen Mehrheit für den Beschluss gegen ein längeres Zuwarten mit der
Anmeldung der Satzungsänderung entschieden.

Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung in das Handelsregister
wirksam. Die Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift des Notars in
der Hauptversammlung, die Ankündigung einzelner Aktionäre, gegen den
Beschluss der Hauptversammlung über die Satzungsänderung Anfechtungsklage
erheben zu wollen sowie die etwaige Erhebung von Anfechtungsklagen
begründen als solche grundsätzlich keine Eintragungshindernisse. Das
Registergericht kann jedoch das Eintragungsverfahren bis zum Ablauf der
gesetzlichen Frist zur Einreichung von Anfechtungsklagen aussetzen und im
Falle der fristgerechten Erhebung von Anfechtungsklagen die Entscheidung
über die Anfechtungsklagen abwarten.

Ob und gegebenenfalls mit welchen Gründen der Beschluss über die
Satzungsänderung im Einzelnen angefochten werden wird, ist trotz der
entsprechenden Ankündigungen zwar derzeit nicht endgültig vorhersehbar, da
der Gesellschaft bislang keine Anfechtungsklagen zugestellt worden sind.
Der Vorstand hält den von der Hauptversammlung am 12. Juni 2013 gefassten
Beschluss über die Satzungsänderung nach Durchführung der angekündigten
weiteren Prüfung und angesichts der erwartbaren Hauptargumentation jedoch
jedenfalls für rechtmäßig und im Unternehmensinteresse liegend und hat sich
daher für die Anmeldung entschieden.


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Die RHÖN-KLINIKUM AG ist einer der größten Gesundheitsdienstleister in
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Einrichtungen des Klinikverbunds wurden im Geschäftsjahr 2012 über 2,5
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