
Was ist Sinn und Zweck einer Patientenverfügung?
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist als Teil seiner Menschenwürde im Grundgesetz verankert. Der Patient bestimmt, ob ärztliche Eingriffe (Diagnose- oder Therapiemaßnahmen) durchgeführt werden sollen. Sein Wille zählt auch dann, wenn er auf eine Behandlung verzichtet und dieser Verzicht seinen Tod herbeiführen kann bzw. wird. Dieses Recht kann dann nicht wahrgenommen werden, wenn der Patient aufgrund eingetretener Umstände nicht mehr entscheidungsfähig ist. In diesem Fall müssen die Ärzte im Notfall - ohne eine entsprechende Patientenverfügung - Ihren hypothetischen Willen ermitteln und entsprechende ärztliche Maßnahmen einleiten. Ggfs. kommt die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht in Betracht, dass durch die Ärzte entsprechend informiert wird.
Durch eine Patientenverfügung dokumentieren Sie, wie Sie behandelt werden möchten (z.B. Einleitung oder Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen etc.), wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Da nicht alle möglicherweise eintretenden Situationen genau beschrieben werden können, ist es ratsam, Ihre persönliche Wertvorstellung bzw. Lebenshaltung ebenfalls zu beschreiben, damit bei Auslegungsproblemen Ihr Wille dennoch berücksichtigt werden kann.
Die Patientenverfügung ist vor allem für Ihre behandelnden Ärzte bestimmt. Diese sind in die Lage versetzt, die Behandlung nach Ihrem tatsächlichen Willen durchzuführen. Daneben können Sie eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer angeben bzw. mit einer entsprechenden Vollmacht ernennen, damit diese gemeinsam mit dem behandelnden Ärzteteam Ihren mutmaßlichen Patientenwillen aufgrund Ihrer Patientenverfügung ermitteln kann.
Wie gehen wir mit Ihrer Patientenverfügung um?
Sollten Sie bei der Aufnahme in einer unserer Kliniken Ihre Patientenverfügung vorzeigen, werden die Mitarbeiter eine Kopie anfertigen, die Bestandteil Ihrer Patientenakte wird. Sofern Sie bereits nicht ansprechbar eingeliefert werden sollten, benötigen wir natürlich einen Hinweis, wo Sie Ihre Patientenverfügung aufbewahren. Sie sollten daher eine entsprechende Mitteilung immer bei sich führen.
Für den Fall, dass Sie während Ihres Aufenthaltes nicht mehr selbst entscheiden können, greifen die behandelnden Ärzte auf Ihre dokumentierte Patientenverfügung zurück, deren Festlegung für die Ärzte verbindlich ist, wenn Sie Ihren Willen für die konkrete Behandlungssituation ausreichend dokumentiert haben. Sofern ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter bestellt worden ist, wird dieser in die weitere Entscheidung über die Art und Weise Ihrer Behandlung aufgrund der Verfügung einbezogen.
Aufgrund der umfangreichen Auswirkungen der Patientenverfügung sollten Sie sich sowohl bei der Entscheidungsfindung als auch beim Ausfüllen der Muster Zeit nehmen und Ihre Vorstellungen ggfs. mit Menschen Ihres Vertrauens (Angehörige, Arzt, Seelsorger etc.) besprechen. Es ist daher ratsam, eine entsprechende Verfügung nicht erst nach der Aufnahme in eine Klinik zu verfassen. Insbesondere könnte der Umstand eintreten, dass Sie aufgrund eines Unglücksfalls entscheidungsunfähig eingeliefert werden und ein entsprechender Wille nicht mehr verfasst werden kann. Insoweit sollte jeder vorsorgen und über eine entsprechende Patientenverfügung nachdenken auch wenn keine Behandlung geplant ist.
Für weitere Informationen möchten wir auf die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz verweisen, die für Sie kostenlos unter www.bmj.bund.de/files/-/1512/Patvfg._160108.pdf zum download bereitsteht. Die Broschüre enthält ebenfalls entsprechende Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung. Muster für eine Vorsorgevollmacht können abgerufen werden unter www.bmj.bund.de/files/-/1511/Betreuungsrecht_070208 .