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Kaufpreisverwendung / Rechtlicher Eigentumübergang

Die deutlich spürbare Tendenz zu verstärkter Privatisierung von Krankenhäusern resultiert mehr als alles andere aus den eingeschränkten und weiter abnehmenden Finanzierungsmöglichkeiten der Öffentlichen Hand. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage nach der Höhe von Kaufpreisen für Krankenhäuser, die in der Akutversorgung stehen. Der Kaufpreis basiert aber weniger auf dem Erwerb des Gebäudes Krankenhaus, d.h. der vorhandenen Substanz, sondern er ergibt sich vielmehr aus der Übernahmechance für das zu versorgende Gebiet und dem daraus abzuleitenden Zukunftserfolgswert. Dabei stellen sich folgende Fragen:
Kann das Einzugsgebiet mit der bestehenden Konzeption angemessen und dauerhaft versorgt werden?/ Liegen vielleicht Über-/Unterkapazitäten vor?
Welche Umsätze sind unter Annahme der Einführung der DRGs langfristig erzielbar und inwieweit weichen diese von den aktuellen Budgets ab?
Welche Optimierungen sind in dem Krankenhaus möglich und was an Investitionsaufwand, Ergebnisbelastung bzw. Rationalisierungsvorteil bedeuten diese?
Können Veränderungen und Erneuerungen überhaupt – und wenn JA – in welchem Zeitrahmen umgesetzt werden?
Welche Veränderungssperren über die gesetzlichen Bedingungen hinaus müssen vertraglich ggf. akzeptiert werden und was kostet diese potentielle Zwangsdistanz zur optimalen Betriebsstruktur?
Der aus der Gesamtheit dieser Überlegungen resultierende Betrag wird im Regelfall deutlich von dem an der Substanz oder an den konkreten Haushaltsnöten der Gebietskörperschaft orientierten Ausgangskaufpreis abweichen, da auch die Erschwernisse, die dem neuen Krankenträger als Last in Form von Anpasssungsblockaden auferlegt werden, als mitentscheidende Größe einbezogen werden müssen.

Der konkrete Vorgang gestaltet sich folgendermaßen:

  • Bei Umsetzung der vorstehenden Regelungen käme folgender Ablauf zum Tragen: Eine für diesen konkreten Fall gegründete und mit einem Stammkapital mindestens in Höhe des vereinbarten Kaufpreises ausgestattete Tochter-/Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) erwirbt von dem bisherigen Träger die dem Krankenhaus zugeordneten Assets (Saldo aus Vermögenswerten und Schuldposten). Nach Eintritt der vereinbarten Fälligkeit fließt die Liquidität (Verkaufserlös) dem bisherigen Träger dann in bar zu. Der bisherige Träger kann die Liquidität – sofern es sich bei dem veräußerten Krankenhaus um eine gemeinnützige Einrichtung handelte – unter Beibehaltung der Steuerbefreiung früher erzielter Überschüsse und des Veräußerungsgewinns satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken wie zum Beispiel der Förderung des Schulwesens, der Altenhilfe, von Kindergärten etc. investiv zuführen.
  • Der Erwerb von Baugrundstücken zur Errichtung eines neuen Klinikums wird mit dem bisherigen Träger abgestimmt = Standortfrage.
  • Als Rechtsform bietet sich aus Sicht der RHÖN-KLINIKUM AG für ihre Tochgesellschaften in aller Regel die Gesellschaft mit beschränkter Haft (GmbH) an. Für größere Objekte liegen funktionale Übernahmelösungen in Form von Aktiengesellschaften bzw. Fonds vor.
  • Die RHÖN-KLINIKUM AG strebt in jedem Fall die stringente Umsetzung ihrer erfolgsorientierten Konzepte an und ist deshalb nur an Übernahmen interessiert, bei denen sie als Mehrheitsgesellschafter auftritt. Der bisherige Träger ist als Minderheitsgesellschafter willkommen, um so weiterhin aktiv an Entscheidungen, die das Klinikum betreffen, mitwirken zu können.

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