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Herz- und Gefäß-Klinik GmbH
Öffentliches Verfahrensverzeichnis
(gemäß § 81 Abs. 4 SGB X)
§ 81 Abs. 4 SGB X schreibt in Verbindung mit § 4g bzw. § 4e des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor, dass der Beauftragte für den Datenschutz jedermann in geeigneter Weise die folgenden Angaben verfügbar zu machen hat:
Name der verantwortlichen Stelle: Herz- und Gefäß-Klinik GmbH Bad Neustadt
Geschäftsführer: Sven Freytag
Beauftragter Leiter der Datenverarbeitung: Herr U. Dahmann (komissarisch)
Anschrift der verantwortlichen Stelle Herz- und Gefäß-Klinik GmbH, Salzburger Leite 1, 97616 Bad Neustadt/Saale
Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung
Krankenhäuser sind nach § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss das Krankenhaus zu folgenden Zwecken Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
Feststellung des Versicherungsverhältnisses,
Krankenhausbehandlung
Dokumentationspflicht nach Berufsordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften
Prüfung und Gewährung von Leistungen
Kostenerstattung
Beteiligung des Medizinischen Dienstes
Abrechnung mit den Kostenträgern
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
Abrechnung mit anderen Leistungserbringern
Beratung über Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation
statistische Zwecke
- Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
- Daten zur Person: Name; Vorname; Anschrift; Geburtsname; Geburtsdatum; Telefonnummer; Geschlecht; Familienstand; Konfession; Staatsangehörigkeit; Beruf (mit Anschrift); Daten über Familienangehörige; Bankverbindung; Rentenversicherungsnummer; Gewicht; Körpergröße; Blutgruppe
- Daten zum Hausarzt/einweisenden, mit- oder nachbehandelnden Arzt: Name; Vorname; Berufsbezeichnung; Arztnummer; Anschrift; Telefonnummer
- Daten zur Krankenversicherung (gesetzlich/privat): Bezeichnung der Krankenkasse; Anschrift; Institutionskennzeichen der Krankenkasse; ggf. Gebietsdirektion der
Krankenkasse; Versichertenstatus; Versicherungsnummer; Daten über versichertes Mitglied; Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte
- Daten zur einweisenden/verlegenden Klinik: Name; Anschrift; Institutionskennzeichen
- Medizinische Daten: Tag, Uhrzeit und Grund der Aufnahme (z.B. Einweisung, Notfall, Verlegung) sowie die Einweisungsdiagnose; Wahlleistungen; Aufnahmediagnose; nachfolgende Diagnosen; Dauer der Krankenhausbehandlung; Bezeichnung der aufnehmenden Fachabteilung (Station, Zimmer-Nr., Telefon-Nr.); bei Verlegung Bezeichnung der weiterführenden Fachabteilung; Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren; Tag, Uhrzeit und Grund der Entlassung oder Verlegung; Haupt- und Nebendiagnosen; Lokalisation; Beginn und Ende von Abwesenheiten (bspw. Beurlaubung); Rehabilitationsmaßnahmen; Daten über andere Leistungserbringer; Leistungen des Krankenhauses; berechnete Entgelte; Unfall (Ort, Tag, Art); Tod (Tag, Uhrzeit, Todesursache); Rechnungsdaten
- Daten zur Pflegeperson: Stammdaten; Beginn und Ende der Pflegetätigkeit; Meldegründe; Zeiträume; Angaben zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht; Angaben zu Beitragseinzug und -abführung an den Rentenversicherungsträger; Angaben zur Qualifikation; Daten für statistische Meldungen nach § 109 SGB XI
- Daten zum gesetzlichen Vertreter: Name; Anschrift; Telefonnummer
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
Datenübermittlung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des §301 + §302 SGB V oder anderer Rechtsvorschriften an:
- Kostenträger (Gesetzliche und Private Krankenversicherung),
- Träger der Renten- und Unfallversicherung,
- Bundesanstalt für Arbeit,
- im Rahmen des Zahlungsverkehrs an Geldinstitute,
- Arbeitgeber und Zahlstellen,
- Versorgungsverwaltung, andere Leistungserbringer,
- Wehrbereichsverwaltung, Ärzte, Krankenhäuser, Bundesamt für Qualitätssicherung (BAQ), Datenannahmestelle im Zusammenhang mit
- § 21 Abs. 4 KHEntgG
- Regelfristen für die Datenlöschung
Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind.
- Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten
Es findet keine Übermittlung statt.
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