
Anschlussrehabilitation (AR) / Anschlussheilbehandlung (AHB)
Es gelten die jeweiligen Regularien der Kosten- und Leistungsträger. Die Zuweisung der Patienten erfolgt in Kooperation mit den ärztlichen und sozialen Diensten der Akutkrankenhäuser bzw. durch Steuerung der Versicherungsträger. Es können Patienten von Rentenversicherungsträgern, sämtlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen aufgenommen werden.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (ehemals Kuren)
Leistungs- und Kostenträger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen sind die Rentenversicherungsträger gemäß § 15, SGB VI, Krankenkassen § 40, Abs. 2, SGB V und Privatkrankenversicherungen. Darüber hinaus ist die Klinik für Angehörige des öffentlichen Dienstes beihilfefähig.
Die Zuweisung erfolgt durch niedergelassene Ärzte (Hausarzt oder Facharzt) oder auf Veranlassung der Sozialversicherungsträger (Renten- und Krankenversicherungen). Es besteht ein Vertrag nach § 111 SGB V mit den Verbänden der Gesetzlichen Krankenversicherungen.
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